Bürgerhandbuch Stadt Suhl
ABFALLENTSORGUNG 88 Hinweise zur Abfallentsorgung in der Stadt Suhl Hausmüll Für die Hausmüllentsorgung werden im Stadtgebiet Suhl Abfallbehälter, Farbe anthrazit, mit einem Fassungsvermögen von 60, 80, 120 und 240 Liter durch den Eigenbetrieb KDS bereitgestellt. Für große Wohnanlagen oder andere Grundstücke mit einem hohen Hausmüllaufkommen können auch Rollcontainer (1.100 Liter) genutzt werden. Unter Berücksichtigung eines Mindestvorhaltevolumens in Höhe von 8 Liter pro Woche für jeden auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bewohner kann die Behältergröße vom Grundstückseigentümer frei gewählt werden. Die Ent- leerung der Hausmüllbehälter wird im 14-tägigen Rhythmus angeboten, bei der Nutzung von Rollcontainern (1.100 Liter) können auch bis zu drei Entleerungen proWoche vereinbart werden. Mit Ausnahme des satzungs- rechtlich vorgegebenen Mindestentleerungsvolumens (Allgemeine Hin- weise zur Abfallentsorgung/Gebührenerhebung) gelten für Hausmüllbe- hälter mit einem Fassungsvermögen von 60 bis 240 Liter keine Vorgaben bezüglich der Entleerungshäufigkeit, so dass die Bereitstellung der Behäl- ter zur Entleerung eigenständig bedarfsgerecht gesteuert werden kann. Allerdings dürfen die zur Entleerung bereitgestellten Hausmüllbehälter weder überfüllt sein (der Behälterdeckel muss sich noch schließen lassen) noch darf deren Inhalt übermäßig verdichtet sein. In die Hausmülltonne dürfen ausschließlich nicht verwertbare Abfälle eingeworfen werden, wie z. B.: • Kehricht, Inhalt von Staubsaugerbeuteln • Asche, Ruß, Zigarettenreste • Hygieneartikel, benutzte Taschentücher • Babywindeln, Feuchttücher • Porzellan- und Keramikabfälle • Leder-, Gummi- und Schaumstoffabfälle • verschmutztes Papier, abgelöste Tapeten • Transparent-, Öl- und Faxpapier • Musik- und Videokassetten • Gebrauchsgüter aus Glas und Kunststoff (Kaffee- und Teekannen, Teeglä- ser, Glühbirnen, Spielzeug, Pflanztöpfe) • Speisereste • Altmedikamente Achtung! Gemäß der geltenden Abfallsatzung kann die Entleerung ver- weigert werden, wenn Hausmüllbehälter • mit Sonderabfällen oder Wertstoffen verfüllt sind, • überfüllt sind, • deren Inhalt zusätzlich verdichtet worden ist oder • nicht mit einemTransponder ausgestattet sind. Nicht über den Restabfallbehälter gesammelt werden: • Papier, Pappe, Kartonagen • Sonderabfälle • sperrige Gegenstände • Verpackungen, welche der Verpackungsverordnung unterliegen • E-Schrott • Schrott • Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren • heiße Asche • Behälterglas, Glasflaschen Achtung! Gemäß der geltenden Abfallsatzung kann die Entleerung ver- weigert werden, wenn Hausmüllbehälter • mit Sonderabfällen oder Wertstoffen verfüllt sind, • überfüllt sind, • deren Inhalt zusätzlich verdichtet worden ist oder • nicht mit einemTransponder ausgestattet sind. Fällt zeitweilig mehr Hausmüll an als das verfügbare Abfallbehältnis fassen kann, können als Ergänzungsgefäß amtlich gekennzeichnete Müllsäcke genutzt werden. Die Müllsäcke sind in der Außenstelle des Eigenbetrie- bes, Abteilung Abfallwirtschaft, Friedrich-König-Str. 6, 1. Etage (ehemali- ges „Freies Wort“-Gebäude), den Verwaltungsstellen der Ortsteile oder auf dem Recyclinghof gegen Entrichtung der geltenden Entsorgungsgebühr zu erwerben. Abfallsatzung, Abfallentsorgungsgebührensatzung: www.ebkds.de/Downloads/Satzungen Bioabfall Bioabfälle werden im Stadtgebiet Suhl mittels einer grünen Biotonne am Grundstück eingesammelt. Hierzu stellt der Eigenbetrieb jedem Grund- stück eine Biotonne mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern zur Ver- fügung. Die Entleerung der Biotonne erfolgt regelmäßig im 14-tägigen Rhythmus. Eine Nutzung der Biotonne in nachbarschaftlicher Gemein- schaft ist uneingeschränkt möglich. Diese führt jedoch nicht zur Verrin- gerung der zu entrichtenden Gebühr für die Benutzung der Biotonne, da hierfür Gebühren bezogen auf die Anzahl der der jeweiligen Tonne zuzu- ordnenden Personen erhoben werden. Aktuell betragen diese ab dem 1. Januar 2021 jährlich 13,92 € je Person. Da die Gebühr für die Bioabfaller- fassung unabhängig von der Häufigkeit der Entleerung der Biotonne er- hoben wird, sollte diese aus hygienischen Gründen auch alle 14 Tage zur Entleerung bereitgestellt werden. In dieser Gebühr enthalten ist eine zwei- mal jährliche Reinigung der Biotonne. Zu den Terminen der Biotonnenrei- nigung wird gesondert informiert. Grundsätzlich besteht für alle Eigentümer und Nutzer von zu Wohnzwe- cken genutzten Grundstücken Anschlusspflicht an dieses Erfassungs- system. Als Ausnahme von diesem Anschlusszwang kann nur geltend gemacht werden, wenn eine fachgerechte und vollständige Verwertung, z. B. durch Eigenkompostierung oder Verfütterung, sämtlicher auf dem Grundstück anfallender Bioabfälle nachgewiesen werden kann. Im Falle der Eigenkompostierung setzt dies das Vorhandensein eines Kompost- haufens mit in Rotte befindlichem Material sowie eine geeignete und ausreichend große Aufbringungsfläche für den fertigen Kompost (mindes- tens 25 m² je Person) im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Wohngrundstück voraus. Dies ist gegenüber dem für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bioabfallverwertung zuständigen Eigenbetrieb in geeigneter Weise formlos zu erklären. Geeignet hierfür ist die Zusendung einer Grundstückskizze, die die Größe der für die Kompostaufbringung vorgesehenen Fläche ausweist sowie eine Ablichtung eines betriebenen Komposthaufens. Was gehört in die Biotonne? Küchenabfälle: • Reste zubereiteter Speisen
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